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Gemäß der Straßenverkehrs-Richtlinie "Techn.
Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO“ v.
5.07.1973 muss bei Heizgeräten für flüssige Brennstoffe (Diesel, Benzin)
aufgrund der entstehenden Verbrennungsrückstände der Wärmetauscher nach 10
Jahren getauscht werden. In der Neufassung dieser „Technischen Anforderung“ vom
19.03.1990 forderte das Kraftfahrt-Bundesamt auch ein Austauschen des
Wärmetauschers bei Heizgeräten für gasförmige Brennstoffe nach 10 Jahren.
Bei der Verbrennung von Flüssiggas entstehen jedoch keine korrosiven
Bestandteile, die den Wärmetauscher der Flüssiggasheizungen angreifen können, so
dass aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Wärmetauscher nicht notwendig ist.
Die Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG, Putzbrunn ist aus diesem Wissen heraus
überzeugt, dass die Sicherheit und Qualität der Truma-Produkte auch weit über 10
Jahre hinaus in jedem Fall gewährleistet ist. Daher hat sie sich entschlossen,
das Inkrafttreten der Neufassung der „Technischen Anforderung“ zugunsten der
Kunden zu verhindern. Ein von Truma beauftragtes korrosionstechnisches Gutachten
zur Bewertung der Dauerhaftigkeit von Truma-Flüssiggasheizungen bei der
Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für Bauwesen, Referat Korrosionsschutz,
brachte ein eindeutiges Ergebnis: „Heizungen dieser Bauart können ohne weiteres
30 Jahre und länger betrieben werden, ohne dass korrosionsbedingte
Undichtigkeiten auftreten“. |